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   VG Cottbus, 31.07.2020 - 6 L 364/20   

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VG Cottbus, 31.07.2020 - 6 L 364/20 (https://dejure.org/2020,23360)
VG Cottbus, Entscheidung vom 31.07.2020 - 6 L 364/20 (https://dejure.org/2020,23360)
VG Cottbus, Entscheidung vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 (https://dejure.org/2020,23360)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Magdeburg, 13.11.2014 - 9 B 415/14

    Vorläufiger Rechtschutz gegen die Einstellung der Wasserversorgung aufgrund

    Auszug aus VG Cottbus, 31.07.2020 - 6 L 364/20
    Dieser Wille wird in den Satzungen und Entgeltregelungen deutlich, insbesondere in der Versorgungssatzung und in den diese ggf. ergänzenden allgemeinen Versorgungsbedingungen und Entgeltregelungen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, Rn. 2 - 4, juris, m.w.N.).

    Entscheidend ist, dass der Versorgungsauftrag als solcher öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, Rn. 4, juris).

    In Fällen, in denen sich ein Anspruch sowohl zivil- (Benutzungsverhältnis) als auch öffentlich-rechtlich begründen lässt, ist ein Wahlrecht des Antragstellers in Bezug auf den Rechtsweg anerkannt (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, Rn. 4, juris).

    Der Anordnungsgrund liegt angesichts der vom Antragsgegner bereits vorgenommenen Einstellung der Wasserlieferung und der elementaren Bedeutung der Wasserversorgung für die tägliche Lebensführung auf der Hand (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, Rn. 7, juris).

    Die Regelung begründet jedoch (auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen), wie sich schon aus ihrem Wortlaut ("berechtigt") ergibt, keine Verpflichtung des Wasserversorgers zur Einstellung der Wasserversorgung, sondern stellt dieses in dessen Ermessen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, Rn. 9 - 10, juris).

  • VG Lüneburg, 10.06.2003 - 3 B 43/03

    Nichtzahlung; Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg; Wassergeld; Wasserlieferung;

    Auszug aus VG Cottbus, 31.07.2020 - 6 L 364/20
    Denn der Anschluss- und Benutzungszwang einerseits, das Benutzungsverhältnis als solches andererseits und die Entgeltregelungen als Drittes sind keine unteilbaren Bestandteile eines Rechtsverhältnisses, das nur einheitlich beurteilt werden könnte (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 - VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 04. September 2014 - 4 K 1748/14 -, beide juris).

    Angesichts dieser Vorgabe, wonach das "Belieferungsverhältnis" der dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Satzung unterliegt, kann § 8 Abs. 1 S. 1 der Trinkwasserversorgungssatzung, wonach die Art der Versorgung und weitere Vertrags-und Lieferbedingungen sich aus der jeweiligen geltenden Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) gemäß Anlage A und den ergänzenden Bestimmungen des Verbandes gemäß Anlagen B und C ergeben, nicht als ausdrückliche Zuordnung des Benutzungsverhältnisses zum privaten Recht verstanden werden, der den Zivilrechtsweg für die Überprüfung einer Wassersperre, die sich aus § 33 Abs. 2 AVBWasserV ergibt, eröffnet (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 -, Rn. 19, juris).

    Hierbei sind die häusliche Situation des Antragstellers und dessen teilweise erfolgte Zahlungen sowie seine Zahlungsmoral zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2011 - OVG 9 S 40.11 -, Rn. 4 - 62; VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 - VG Dresden - Urteil vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 -, alle juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2011 - 9 S 40.11

    Einstellung der Wasserversorgung wegen Zahlungsrückständen

    Auszug aus VG Cottbus, 31.07.2020 - 6 L 364/20
    Dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt hat, seine Bedarfsmengen an Trinkwasser an den Arbeitstagen in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr in seinem Betriebssitz gegen Bezahlung von 0, 25 EUR/Liter zu holen, spricht vorliegend nicht gegen die Annahme eines Anordnungsgrundes, da es ausgeschlossen sein dürfte, dass jemand seinen gesamten Wasserbedarf einschließlich des Brauchwasserbedarfs auf diese Weise wird decken können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2011 - OVG 9 S 40.11 -, Rn. 4 - 62, juris).

    Hierbei sind die häusliche Situation des Antragstellers und dessen teilweise erfolgte Zahlungen sowie seine Zahlungsmoral zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2011 - OVG 9 S 40.11 -, Rn. 4 - 62; VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 - VG Dresden - Urteil vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 -, alle juris).

  • VG Magdeburg, 22.06.2012 - 9 A 166/11

    Sperrung eines Trinkwasseranschlusses

    Auszug aus VG Cottbus, 31.07.2020 - 6 L 364/20
    Die Liefersperre ist nämlich kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung (vgl. VG Dresden, Urteil vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 -, VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2012 - 9 A 166/11 -, Rn. 18, beide juris).

    Dementsprechend darf die Versorgungseinstellung nicht mit Zahlungsrückständen aufgrund der für das Abwasser zu zahlenden Gebühren gestützt werden (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2012 - 9 A 166/11 -, Rn. 18, juris).

  • VG Dresden, 17.04.2012 - 2 K 816/10
    Auszug aus VG Cottbus, 31.07.2020 - 6 L 364/20
    Die Liefersperre ist nämlich kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung (vgl. VG Dresden, Urteil vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 -, VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2012 - 9 A 166/11 -, Rn. 18, beide juris).

    Hierbei sind die häusliche Situation des Antragstellers und dessen teilweise erfolgte Zahlungen sowie seine Zahlungsmoral zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2011 - OVG 9 S 40.11 -, Rn. 4 - 62; VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 - VG Dresden - Urteil vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 -, alle juris).

  • VG Freiburg, 04.09.2014 - 4 K 1748/14

    Einstellung der Wasserversorgung wegen rückständiger Gebühren

    Auszug aus VG Cottbus, 31.07.2020 - 6 L 364/20
    Denn der Anschluss- und Benutzungszwang einerseits, das Benutzungsverhältnis als solches andererseits und die Entgeltregelungen als Drittes sind keine unteilbaren Bestandteile eines Rechtsverhältnisses, das nur einheitlich beurteilt werden könnte (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 - VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 04. September 2014 - 4 K 1748/14 -, beide juris).
  • VG Potsdam, 27.10.2021 - 8 L 674/21
    Der Zugang zur öffentlichen Einrichtung der Trinkwasserversorgungsanlage ("ob") ist damit - nach der sogenannten Zweistufenlehre bzw. § 12 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (KV) i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG Bbg) ohnehin zwingend - öffentlich-rechtlich ausgestaltet (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 -, juris Rn. 9; VG Magdeburg, Beschluss vom 27. August 2015 - 9 B 673/15 -, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 L 174.10 -, juris Rn. 17; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 5 L 264/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 10. September 2007 - 5 L 96/07 -, juris Rn. 5).

    Die Regelung begründet jedoch, wie sich schon aus ihrem Wortlaut ergibt, keine Verpflichtung des Wasserversorgers zur Einstellung der Wasserversorgung, sondern stellt dieses in dessen Ermessen (VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 -, juris Rn. 15 f.; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, juris Rn. 9).

    Hierbei hat der Wasserversorger die Folgen der Versorgungseinstellung für den Anschlussnehmer, die Schwere der Zuwiderhandlung gegen seine Pflichten aus dem Versorgungsverhältnis und die Aussicht auf künftige Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten zu berücksichtigen und abzuwägen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2011 - OVG 9 S 40.11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 21. April 2010 - OVG 9 S 121.09 -, juris Rn. 4; vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 -, juris Rn. 17; zur vergleichbaren Vorschrift der AVBFernwärmeV BGH, Urteil vom 26. April 1989 - VIII ZR 12/88 -, juris Rn. 13, 18).

    Dies wäre vorliegend der Fall, weil es für den Antragsteller nicht zumutbar ist, bis zur Durchsetzung seines Rechts auf Trinkwasserversorgung durch den Antragsgegner eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten und während der gegebenenfalls mehrjährigen Verfahrensdauer seinen Wasserbedarf nicht mit Leitungswasser decken zu können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 16. September 2016 - VG 4 L 453/16 -, juris Rn. 12; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, juris Rn. 7).

  • VG Schwerin, 16.12.2021 - 7 B 1888/21

    Rechtswidrige Einstellung öffentlicher Trinkwasserversorgung bei

    Die Liefersperre ist kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung für Forderungen aller Art, sondern nur die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bezogen auf die im Gegenseitsverzhältnis stehenden Pflichten der Beteiligten des Wasserversorgungsverhältnisses (wie VG Dresden, Urteil vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 -, VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2012 - 9 A 166/11 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2011 - 9 S 40.11 -, VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 4. September 2014 - 4 K 1748/14 -, VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 -, VG Potsdam, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 8 L 674/21 -).

    Bei einer hiernach gerechtfertigten Androhung der Versorgungseinstellung ist dem Bezugsberechtigten mitzuteilen, dass jedenfalls die Zahlung - allein - der (zu beziffernden) trinkwasserbezogenen Forderungen ausreiche, um die Versorgungseinstellung abzuwenden (wie VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 -).

    Dementsprechend darf die Versorgungseinstellung nicht auch darauf gestützt werden, dass die Antragstellerin etwa finanziellen Verpflichtungen wegen der Abwasserentsorgung nicht nachgekommen sei oder nachkommen werde;"artfremde" Forderungen der letztgenannten Provenienz können nämlich eine Einstellung der Wasserversorgung nicht rechtfertigen, schon weil die Liefersperre kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung ist (vgl. etwa die Urteile des VG Dresden vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 -, juris Rdnr. 27, des VG Magdeburg vom 22. Juni 2012 - 9 A 166/11 -, juris Rdnr. 18, und die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. November 2011 - 9 S 40.11 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 2012, S. 140 f., des VG Freiburg [Breisgau] vom 4. September 2014 - 4 K 1748/14 -, juris Rdnr. 5, des VG Cottbus vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 -, juris Rdnr. 17, und des VG Potsdam vom 27. Oktober 2021 - 8 L 674/21 -, juris Rdnr. 16, jeweils m. w. Nachw.).

  • VG Potsdam, 09.03.2023 - 8 L 132/23
    Der Zugang zu der öffentlichen Einrichtung der Trinkwasserversorgungsanlage ("ob") ist damit - nach der sogenannten Zweistufenlehre bzw. § 12 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (KV) - öffentlich-rechtlich ausgestaltet (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 -, juris Rn. 9; VG Magdeburg, Beschluss vom 27. August 2015 - 9 B 673/15 -, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 L 174.10 -, juris Rn. 17; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 5 L 264/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 10. September 2007 - 5 L 96/07 -, juris Rn. 5).
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